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Dachgeschossausbau > Dachboden-Dämmung

Aufrecht gehen


Die Nachrüstungspflicht der EnEV gilt nur für „nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume“.

Seit 2007 ergeben sich für Decken unter begehbaren Dachräumen Nachrüstungspflichten für bestehende Gebäude. Wir berichten, welche Aufgaben damit für das Dachdeckerhandwerk verbunden sind.


Die Wärmedämmung der obersten Geschossdecke unter bestimmten technischen Randbedingungen muss bis Ende 2006 eingebaut werden. Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, müssen die Anforderung nur bei einem Eigentümerwechsel und dann erst zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang erfüllen. Besitzer „kleiner“ Häuser bekommen also eine zusätzliche Schonfrist oder sind sogar vollständig befreit, wenn kein Verkauf und keine Vererbung eintreten. Außerdem gibt es technische Einschränkungen: Die Nachrüstungspflicht gilt nur für „nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume“ (EnEV 2004, § 9, Abs. 3).


Für Räume < 1,80 Meter Höhe, die sich also nur gebückt begehen oder sogar nur bekriechen lassen, gibt es hingegen eine Pflicht zur wärmetechnischen Verbesserung. Solche Räume können beispielsweise sein:

Halbhohe Geschosse unter Flachdächern, oft Drempel genannt (vor allem im industriellen Wohnungsbau),
Räume unter geneigten Dächern mit geringer Aufbauhöhe, zum Beispiel bei Flachbindern oder
der verbleibende Raum zwischen einem ausgebauten Dachraum und dem First (regional unterschiedlich Dachspitz, Spitzboden o.ä. genannt).


Das DIBt hat klargestellt, dass nur solche Decken einer Nachrüstungspflicht unterliegen, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird. Bei einem komplett bis zum First gedämmten Dach muss also nicht zusätzlich die oberste Decke gedämmt werden.


Nicht begehbare Decken

Betrachtet man alle Randbedingungen und Einschränkungen, dann werden es in der Praxis gar nicht so viele oberste Geschossdecken sein, die bis zum Jahresende 2006 nachträglich zu dämmen sind. Dort, wo es erforderlich ist, muss ein Wärmedurchgangskoeffizient von ? U = 0,30 W/(m²K) erreicht werden. Die Dämmung lässt sich im Grundsatz auf, in oder unter der Decke einbauen. Die einfachste Lösung ist das Auslegen der Wärmedämmung auf der Decke. Es kann praktisch jeder Dämmstoff verwendet werden, sowohl in Form von Platten oder Rollen als auch in schütt- oder blasfähiger Form. Das Material ist in der Regel keiner Witterung und keiner Druckbelastung ausgesetzt. Falls mit einem gelegentlichen Bekriechen des Dachraums für Wartungszwecke zu rechnen ist, sollte bei weichen Dämmstoffen wie Mineralwolle der Einsatz vlieskaschierter Platten mit verfestigter Oberfläche geprüft werden. Bei extrem geringen Höhen und/oder einem Dachraum mit unregelmäßiger Grundrissgeometrie und/oder einer unebenen Grundfläche bieten sich lose Dämmstoffe an, die geschüttet, eingeblasen oder aufgespritzt werden. Speziell die blas- und spritzbaren Dämmstoffe lassen sich auch dort einbauen, wo ein Mensch nicht einmal mehr kriechen kann. Zudem entfällt der aufwändige Zuschnitt der Platten. Je nach Zustand der vorhandenen Decke und abhängig vom verwendeten losen Dämmstoff kann aber ein Rieselschutz erforderlich sein. Zu prüfen ist in jedem Fall die Notwendigkeit dampfsperrender oder -bremsender Maßnahmen für die neue Dämmung.


Freiwilligkeit bei begehbaren Dachräumen

Die begehbaren obersten Decken sind von der termingebundenen Nachrüstungspflicht der EnEV ausgenommen. Doch auch ohne gesetzliche Pflicht kann es sinnvoll sein, für diese Decken nachträgliche Dämmmaßnahmen zu prüfen. Dabei sind vor allem die perspektivischen Vorstellungen des Hausbesitzers in Bezug auf den Dachgeschossausbau zu berücksichtigen. Selbst wenn der Dachraum im Moment noch völlig ungenutzt ist, muss früher oder später mit einer Verwendung – und sei es nur als einfacher Abstellraum – gerechnet werden. Die Wärmedämmung sollte deshalb in jedem Fall mindestens für Teilbereiche begehbar ausgeführt werden, entweder durch Dielenkonstruktionen oder – weniger aufwändig – durch Verbundelemente. Diese bestehen aus einer Wärmedämmung mit aufkaschierter Holzspan- oder Gipsfaserplatte. Sie lassen sich schnell und einfach auf dem mit einer Dampfbremse vorbereiteten Boden auslegen. Es entsteht eine robuste begehbare Oberfläche, ohne das die Kosten für einen kompletten Fußbodenaufbau anfallen. Das hat Vorteile, wenn der Bauherr auf absehbare Zeit keinen Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken ausführen möchte.

 

Markus Hoeft

 

Zu den Dämmstoff-Materialien.

Checkliste: Wärmedämmung der obersten Geschossdecke

Termingebundene Nachrüstungspflicht nach § 9 EnEV:

Gebäude mit normalen Innentemperaturen, zum Beispiel Wohnhaus oder Bürogebäude
Bauherr hat keine Befreiung nach § 17 EnEV beantragt (Wirtschaftlichkeitsgebot)
Decke grenzt beheizte (Wohn-)Räume vom kalten (Dach-)Raum ab
Dachraum oberhalb der Decke ist nicht gedämmt
Decke ist zugänglich, aber nicht begehbar (ein durchschnittlich großer Mensch kann sich nicht ohne Mühe aufrecht bewegen)
Decke muss auf den Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,30 W/(m²K) ertüchtigt werden
Termin ist der 31.12.2006
Ausnahme für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt: Nachrüstungspflicht nur bei Eigentümerwechsel und dann mit einer Frist von zwei Jahren.


Bedingte Nachrüstungspflicht nach § 8 und Anhang 3 EnEV:

Decke ist begehbar (ein durchschnittlich großer Mensch kann sich ohne Mühe aufrecht bewegen)
keine termingebundene Nachrüstungspflicht, aber Anforderungen bei baulichen Veränderungen an der Decke
wenn Dämmschichten eingebaut werden, darf der Wärmedurchgangskoeffizient höchstens U = 0,30 W/(m²K) betragen.

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